Art. 1 18. RÄndStVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
- Redaktionelle Abkürzung
- 18. RÄndStVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Dem in der Zeit vom 9. bis 28. September 2015 unterzeichneten Achtzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.
(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 am 1. Januar 2016 in Kraft. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 31. Januar 2016 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.