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§ 105 NPersVG - Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte; organisatorische Sonderregelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen:

  1. 1.
    Professorinnen und Professoren,
  2. 2.
    Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,
  3. 3.
    Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,
  4. 4.
    Personen, die mit der Verwaltung einer Professorenstelle beauftragt sind,
  5. 5.
    Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
  6. 6.
    Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler,
  7. 7.
    Lehrbeauftragte,
  8. Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten.

(2) Dieses Gesetz findet ferner keine Anwendung bei Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschule im Sinne von § 15 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG).

(3) 1 Studentische Hilfskräfte sind abweichend von § 11 Abs. 1 nicht wahlberechtigt. 2Für Personalvertretungen sind Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte nicht wählbar.

(4) § 65 Abs. 3 gilt auch für hauptberufliche Frauenbeauftragte und studentische Hilfskräfte.

(5) § 75 Abs. 1 Nr. 15 gilt auch für allgemeine Regelungen über

  1. 1.
    die Bewirtschaftung von Planstellen, Stellen und Stellenmitteln
  2. 2.
    die Zuordnung von Planstellen und Stellen zu den Organisationseinheiten der Hochschule,
  3. 3.
    die Bildung von Stellenpools,
  4. 4.
    die Verwendung nicht in Anspruch genommener Ausgaben aus Planstellen und Stellen,
  5. 5.
    die Personalbewirtschaftung.

(6) Das Präsidium der Hochschule tritt in Verfahren nach den §§ 70, 72 und 76 an die Stelle der übergeordneten Dienststelle und der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes für Maßnahmen, für die der Hochschule die Entscheidungsbefugnis durch Rechtsvorschriften, durch Beschluss der Landesregierung oder durch die zuständige oberste Landesbehörde übertragen worden ist.

(7) Für Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten folgende abweichende Regelungen:

  1. 1.
    Absatz 6 Sätze 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
  2. 2.
    § 108 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
  3. 3.
    Die der Landesregierung nach § 73 Abs. 1 vorbehaltene Entscheidung trifft der Stiftungsrat.
  4. 4.
    Die Einigungsstelle wird für die Dauer der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte vom Stiftungsrat und dem Gesamtpersonalrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, dem Personalrat gebildet.