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§ 13 KiStRG - Erhebung oder Erstattung von Kirchensteuer nach Durchführung des Kirchensteuerabzugs vom Arbeitslohn

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Amtliche Abkürzung
KiStRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100010000000

(1) Von einem Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, der Arbeitslohn aus einer Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 EStG) außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezogen hat, darf vorbehaltlich des Absatzes 2 insoweit Kirchensteuer vom Einkommen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) nicht erhoben werden, als ihm Kirchensteuer von diesem Arbeitslohn abgezogen worden ist.

(2) Einem Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, dem bei ordnungsmäßiger Vornahme des Kirchensteuerabzugs vom Arbeitslohn Kirchensteuer nach einem höheren Kirchensteuersatz endgültig abgezogen worden ist, als er bei Veranlagung zu der Kirchensteuer vom Einkommen an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu entrichten hätte, ist der Unterschiedsbetrag von der Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer erhebenden Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft, der er angehört oder zuletzt angehört hat, auf Antrag zu erstatten. Ist die Kirchensteuer nach einem niedrigeren Kirchensteuersatz abgezogen worden, so kann die Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer erhebende Landeskirche, Diözese oder andere Religionsgemeinschaft den Unterschiedsbetrag im Wege der Veranlagung selbst nacherheben. § 11 bleibt unberührt.