Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 05.04.1994, Az.: 12 UF 177/93
Unterhaltsberechtigter Ehegatte; Nachehelicher Unterhalt; Aufstockungsunterhalt; Anlage von Kapitalbeträgen; Veräußerung des gemeinsamen Hauses; Einkünfte aus Erwerbstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 05.04.1994
- Aktenzeichen
- 12 UF 177/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 16512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1994:0405.12UF177.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1573 Abs. 2 BGB
- § 1577 Abs. 1 BGB
- § 1578 BGB
Fundstelle
- NJW-RR 1995, 453-454 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zufließende Kapitalbeträge (hier: aus der Veräußerung des gemeinsamen Hauses) müssen vom nachehelichen Unterhalt geltend machenden unterhaltsberechtigten Ehegatten (hier: Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB) möglichst ertragreich angelegt werden.
2. Ausgaben des Berechtigten aus dem Kapitalbetrag sollen angemessen berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Ausgaben nicht aus dem laufenden Unterhalt hätten gedeckt werden müssen (hier: Miete und Mietnebenkosten).
3. Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, die der Berechtigte zusätzlich bezieht, werden in der Höhe, in der der Berechtigte bereits während der Ehe Einkommen erzielt hat, im Wege der Differenzmethode angerechnet. Ist die nicht der Fall, so ist ein Siebtel als Erwerbstätigenbonus abzuziehen.