Abschnitt 2 EhrBuPrRdErl - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Ehrung von Ehe- und Altersjubiläen durch den Bundespräsidenten
- Redaktionelle Abkürzung
- EhrBuPrRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11440
2.1
Die regions- und kreisangehörigen Gemeinden (mit Ausnahme der großen selbständigen Städte) und die Samtgemeinden weisen die Region Hannover oder den Landkreis möglichst früh auf ein Jubiläum hin.
2.2
Die Region Hannover, die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte regen frühestens zwei Monate und spätestens vier Wochen vor dem Jubiläum unmittelbar beim Bundesverwaltungsamt - Referat II B 4, 50728 Köln, Fax (0 18 88) 3 58 48 52 - unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster der Anlage die Ehrung an.
2.3
In den Anträgen ist anzugeben:
- Vorname, Name, Anschrift der Jubilarin/des Jubilars/der Jubilare,
- das Geburtsdatum und Angaben über den Gesundheitszustand der/des zu Ehrenden, soweit bekannt (bei Altersjubiläen),
- das Hochzeitsdatum (bei Ehejubiläen),
- Anschrift der Behörde sowie Name, Fax- und Telefonnummer der zuständigen Bearbeiterin/des zuständigen Bearbeiters für eventuelle Rückfragen.
2.4
Das Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten geht der Jubilarin/dem Jubilar/den Jubilaren unmittelbar zu.
2.5
Verstirbt eine Jubilarin/ein Jubilar vor dem Tag des Ereignisses, ist das Bundesverwaltungsamt
umgehend zu unterrichten.