§ 11 AG KJHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)
- Amtliche Abkürzung
- AG KJHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130040000000
Der Landesjugendhilfeausschuss kann von der Leiterin oder dem Leiter des Landesjugendamts die erforderlichen Auskünfte verlangen und durch ein von ihm beauftragtes Mitglied Einsicht in die Akten nehmen.