§ 44 NPersVG - Zeitpunkt
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, es sei denn, daß die dienstlichen Verhältnisse dies nicht zulassen.
(2) Die Teilnahme an der Personalversammlung mindert nicht die Besoldung, das Arbeitsentgelt oder sonstige Vergütungen. Entstehen durch die Teilnahme an der Personalversammlung besondere Fahrtkosten, so sind diese zu erstatten. Finden Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit statt, so ist aus Anlaß der Teilnahme Dienst- oder Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren; dies gilt auch bei Teilzeitbeschäftigung oder bei sonstiger abweichender Regelung der Arbeitszeit.
(3) Bei der Anberaumung der Personalversammlungen ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Dienststelle ist von dem Zeitpunkt der Versammlungen rechtzeitig zu verständigen. Wird die Versammlung auf Verlangen der Dienststelle anberaumt oder hat sie daran teilzunehmen, dann ist der Zeitpunkt der Versammlung im Einvernehmen mit der Dienststelle festzusetzen.