Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.03.2009, Az.: 31 Ss 7/09

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
13.03.2009
Aktenzeichen
31 Ss 7/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 41674
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2009:0313.31SS7.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bückeburg - 14.10.2008

In der Strafsache

...

wegen versuchten Betrugs,

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der IV. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bückeburg vom 14. Oktober 2008 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gittermann, den Richter am Oberlandesgericht Schmidt-Clarner und den Richter am Oberlandesgericht Hillebrand am 13. März 2009 beschlossen:

Tenor:

  1. Das Urteil vom 14. Oktober 2008 wird mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bückeburg zurückverwiesen.

Gründe

1

1. Das Amtsgericht Stadthagen hatte mit Urteil vom 28. April 2008 den Angeklagten wegen versuchten (gemeinschaftlichen) Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die kleine Strafkammer des Landgerichts Bückeburg mit Urteil vom 14. Oktober 2008 verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf die Verletzung formellen als auch sachlichen Rechts stützt. In formeller Hinsicht rügt er das fehlerhafte Ablehnen von Beweisanträgen, in materieller Hinsicht rügt er namentlich lückenhafte Feststellungen zum Wiedererkennen des Angeklagten sowie Fehler im Rahmen der Strafzumessung. Zudem seien die getroffenen Feststellungen nicht geeignet, die Annahme eines versuchten Betruges zu stützen, da es an einem unmittelbaren Ansetzen fehle.

2

2. Der zulässig eingelegten und begründeten Revision kann ein - zumindest vorläufiger - Erfolg nicht versagt bleiben.

3

Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Wiedererkennen des Angeklagten sind lückenhaft. Im Urteil ist hierzu lediglich ausgeführt, sowohl der Zeuge ... als auch die Zeugin ... hätten den Angeklagten als denjenigen Mann wiedererkannt, der zuvor mit ihnen im Hotel IBIS gewesen sei; der Zeuge T.... habe ihn zudem als denjenigen wiedererkannt, der bereits einige Tage zuvor bei der Fa. Equi-Print mit ihm Kontakt aufgenommen habe. Überdies habe die Zeugin T.... bereits unter Vorlage von Lichtbildern sowohl den Angeklagten als auch dessen Begleiter Ndongo wiedererkannt.

4

Diese Feststellungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung zur tatrichterlichen Würdigung eines Wiedererkennens, dass die Urteilsgründe hinreichend deutlich erkennen lassen müssen, dass das Gericht sich des beschränkten Beweiswerts eines solchen Wiedererkennens bewusst war und dass der Wiedererkennungsakt nachvollziehbar in den Urteilsgründen dargestellt wird. Dies gilt vor allem dann, wenn ein wiederholtes Wiederkennen in Rede steht und dies auf einer zumindest möglichen Einzellichtbildvorlage beruht (vgl. zum Ganzen nur BGH StV 2008, 622 [BGH 01.10.2008 - 5 StR 439/08]; OLG Frankfurt StV 2002, 525 [BGH 08.08.2001 - 2 StR 504/00]; OLG Hamm StV 2004, 588; OLG Düsseldorf StV 2007, 347). Zu alledem verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Es benennt keine Umstände, auf die die Zeugen ihr Wiedererkennen des Angeklagten stützen. Eine Erörterung zu äußeren Merkmalen fehlt ebenso wie eine Auseinandersetzung mit der erwähnten Lichtbildvorlage und - im Übrigen nicht ordnungsgemäß in Bezug genommenen - Lichtbildern. Schon deshalb konnte das Urteil keinen Bestand haben. Es ist auch nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht. Zwar ist den getroffenen Feststellungen zufolge der Angeklagte am 24. Mai 2008 auf frischer Tat vorläufig festgenommen worden, so dass an seiner Täterschaft in soweit kein Zweifel bestünde. Die lückenhaften Feststellungen aber erlauben aus revisionsrechtlicher Sicht keine hinreichende Überprüfung, dass der Angeklagte auch zuvor schon mit den Zeugen zusammengetroffen ist. Dies wird weiter aufzuklären und darzulegen sein.

5

Da das Urteil bereits hiernach der Aufhebung unterliegt, kam es auf die weiter geltend gemachten Sachmängel sowie auf die - nach Auffassung des Senats zulässig - erhobenen Verfahrensrügen nicht an. Zu diesen bemerkt der Senat indessen, dass auch die hiermit gerügten Beschlüsse nach § 244 Abs. 6 StPO einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht würden Stand halten können. Dies gilt vor Allem, soweit der Auffindeort einer roten Tasche unter Beweis gestellt wurde, denn das Landgericht hat sich durch Annahme von dessen fehlender Bedeutung mit den nachfolgend getroffenen Feststellungen in Widerspruch gesetzt. Auch insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil hierauf beruht. Denn der Tatbeitrag des Angeklagten wäre bei Auffinden der Tasche in dessen PKW ein anderer, und seine Anwesenheit bereits im Hotel ist aus den dargelegten Erwägungen nicht frei von Rechtsfehlern festgestellt. Die weiteren Beschlüsse nach § 244 Abs. 6 StPO lassen eine hinreichende Begründung der fehlenden Bedeutung der unter Beweis gestellten Tatsachen vermissen.

Dr. Gittermann
Schmidt-Clarner
Hillebrand