Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.03.2009, Az.: 1 Ws 141/09
Fluchtgefahr bei möglicher Absetzung ins Ausland und schwerer Erreichbarkeit des wegen Verletzung seiner Buchführungspflichten Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.03.2009
- Aktenzeichen
- 1 Ws 141/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 35483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2009:0320.1WS141.09.0A
Rechtsgrundlage
- § 112 Abs. 2 Nr. 1, 2 StPO
Fundstellen
- NStZ 2010, 202-203
- StraFo 2009, 204-205
Verfahrensgegenstand
Bankrott u.a.
In der Strafsache
...
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Beschwerde des Angeklagten
gegen den Haftbefehl der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts H. vom 23. Januar 2009
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht .......,
den Richter am Oberlandesgericht ....... und
den Richter am Oberlandesgericht .......
am 20. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Haftbefehl vom 23. Januar 2009 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie hierdurch veranlasste notwendige Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
1.
Der Angeklagte hat sich derzeit vor der kleinen Strafkammer des Landgerichts H. wegen des Vorwurfs einer Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283 b StGB bzw. nach entsprechendem Hinweis des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 b als Geschäftsführer der ehemals von ihm betriebenen Fa. A. T. GmbH zu verantworten. Nachdem er - wie zuvor bereits den Termin vor dem Amtsgericht H. am 29. Mai 2008 - die Hauptverhandlungstermine vom 30. Oktober und vom 20. November 2008 wahrgenommen hatte, blieb er zum Termin am 10. Dezember 2008 ohne nähere Erklärung aus. Das Landgericht hat hieraufhin ein Ordnungsgeld gegen den Angeklagten festgesetzt, einen Vorführungsbefehl erlassen und die Hauptverhandlung ausgesetzt. Die Anordnung von Ordnungsgeld und Vorführung wurde mit Beschluss vom 5. Januar 2009 aufgehoben, nachdem der Angeklagte ein aus B. stammendes Attest vorgelegt hatte, welches für den Hauptverhandlungstag vom 10. Dezember 2008 eine Erkrankung in Form einer ,Störung des Gleichgewichtsorgans' ausweist. Mit Beschluss vom 23. Januar 2009 wurde das Verfahren sodann nach § 205 StPO vorläufig eingestellt, nachdem bekannt geworden war, dass der Angeklagte sich zwischenzeitlich nach B. abgemeldet hatte und eine ladungsfähige Anschrift nicht ermittelt werden konnte. Unter demselben Datum wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen, der auf die Annahme von Fluchtgefahr gestützt wurde. Das Verhalten des Angeklagten begründe in seiner Gesamtheit den dringenden Verdacht, dass der Angeklagte sich durch seinen Wegzug dem Verfahren nicht stelle, sondern entziehe.
Gegen diesen Haftbefehl wendet der Angeklagte sich mit seiner Beschwerde vom 9. März 2009. Mit seiner Begründung vom 13. März 2009 (dem Senat vorgelegt am 19. März 2009) stellt er aufgrund seiner bislang nicht beschiedenen Beweisanträge den dringenden Tatverdacht, insbesondere aber die Annahme der Fluchtgefahr in Frage und trägt hierzu vor, er habe keine Veranlassung, sich dem Verfahren zu entziehen, und habe dies auch nicht vor. Zu den bisher durchgeführten Terminen sei er erschienen, sein Ausbleiben am 10. Dezember 2008 habe er mit der Folge des Aufhebens des Ordnungsgeld- und Vorführungsbeschlusses entschuldigt. Seine Umzüge seien rein privater Natur gewesen, auch sein Fortzug nach B., nachdem er dort Arbeit erhalten habe. Er wolle sich für das Verfahren in Deutschland aufhalten und habe sich deshalb unter dem 13. März 2009 in H. angemeldet. Schließlich rügt er die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Maßnahme.
2.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
a)
Zwar greift das Rechtsmittel nicht durch, soweit der Angeklagte sich gegen die Annahme dringenden Tatverdachts wendet. Der vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte und vom Senat im Beschwerdeverfahren überdies nur begrenzt überprüfbare Erkenntnistand auf der Grundlage der ausgesetzten Hauptverhandlung trägt die entsprechende Würdigung.
b)
Indessen kann dem Rechtsmittel ein Erfolg nicht versagt bleiben, soweit es sich auf der Grundlage des derzeitigen Verfahrens- und Erkenntnisstandes gegen die Annahme von Fluchtgefahr im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO wendet. Fluchtgefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher machen, dass sich der Angeklagte dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (OLG Köln StV 1995, 475; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 51. Aufl., § 112 Rn.17). Hierbei ist eine im Hinblick auf die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts stets kritische Beurteilung der gesamten Umstände geboten. Allein der Umstand, dass ein Angeklagter sich ins Ausland begibt oder schwer erreichbar ist, reicht hierbei nicht aus, sofern dies ohne Fluchtwillen geschieht und eine Erreichbarkeit möglich erscheint. Anderes gilt nur dann, wenn ein Angeklagter erklärt, er wolle sich dem Verfahren nicht stellen (OLG Karlsruhe StV 2005, 33 [OLG Karlsruhe 01.03.2004 - 3 Ws 44/04]; OLG Köln NStZ-RR 2006, 22). Die hiernach vorliegend vorzunehmende Betrachtung trägt jedenfalls derzeit zumindest die überwiegende Annahme von Fluchtgefahr nicht.
Der Angeklagte ist zu den bislang anberaumten Hauptverhandlungsterminen sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor der kleinen Strafkammer stets erschienen. Soweit er zum Termin am 10. Dezember 2008 ausgeblieben ist, hat er dies nachträglich entschuldigt mit der Folge, dass das Landgericht die Anordnung von Ordnungsgeld und Vorführung aufgehoben hatte. Offenbar hielt auch das Landgericht jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ein zwangsweises Verbringen des Angeklagten zur Hauptverhandlung nicht (mehr) für erforderlich. Nach B. abgemeldet hat sich der Angeklagte erst, nachdem die Hauptverhandlung ausgesetzt worden war. Neue Termine waren zu diesem Zeitpunkt nicht anberaumt. Seine Erklärung, er habe in B. Arbeit gefunden, ist jedenfalls nicht widerlegt. Der Angeklagte hat eine Adresse in B. und nunmehr auch eine solche in H. angegeben, nachdem er sich - offenbar in Kenntnis des gegen ihn bestehenden Haftbefehls - dort angemeldet hat. Ob seine Erklärung, er wolle sich dem Verfahren stellen, zutrifft, bleibt abzuwarten. Derzeit sind neue Termine indessen nicht anberaumt.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.
4.
Ein Rechtsmittel gegen die vorliegende Entscheidung ist nach § 304 Abs. 4 StPO nicht eröffnet.