§ 181 NSchG - Schulversuche
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Schulverfassungsversuche, die vor dem 1. August 1980 unbefristet genehmigt worden sind, können bis auf Widerruf fortgeführt werden.
(2) Schulen, die an dem Schulversuch zur Entwicklung Berufsbildender Schulen zu Regionalen Kompetenzzentren teilnehmen, können nach Ablauf des Schulversuchs bis längstens zum Ablauf des Jahres 2010 weiter nach den Versuchsbedingungen arbeiten.