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§ 21 AbgG - Versorgungsabfindung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Ein früherer Abgeordneter, der die Voraussetzungen des § 18 nicht erfüllt, erhält auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mandatszeit in Höhe des höchsten Beitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten zuzüglich 20 vom Hundert gezahlt.

(2) Ein früherer Abgeordneter kann an Stelle der Versorgungsabfindung auch beantragen, für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 bis 4, 7 und 8 des Abgeordnetengesetzes des Bundes in der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nachversichert zu werden. Wird die Nachversicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht durchgeführt, so erhält der frühere Abgeordnete auf Antrag die Versorgungsabfindung nach Absatz 1 in Höhe des Zuschlags von 20 vom Hundert

(3) Ist im Falle des Absatzes 1 die Mandatszeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts anerkannt worden, so wird eine Versorgungsabfindung nicht gewährt.

(4) Hat ein früherer Abgeordneter eine Versorgungsabfindung erhalten oder ist seine Mandatszeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts anerkannt worden, so darf, wenn er danach nochmals dem Landtag angehört hat, die frühere Mandatszeit nicht mehr bei der Berechnung der Höhe der Altersentschädigung (§ 20) berücksichtigt werden. Der Präsident kann Ausnahmen zulassen, wenn die Versorgungsabfindung mit angemessener Verzinsung zurückgewährt oder die Anerkennung rückwirkend widerrufen wird.