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§ 21 AbgG - Versorgungsabfindung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Ein früherer Abgeordneter, der keinen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 18 hat, erhält auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mandatszeit in Höhe des höchsten Beitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten gezahlt.

(2) Ein früherer Abgeordneter kann anstelle der Versorgungsabfindung auch beantragen, für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach Maßgabe des § 23 Abs. 2, 4 und 8 des Abgeordnetengesetzes des Bundes in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert zu werden.

(3) Ist im Falle des Absatzes 1 die Mandatszeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts anerkannt worden, so wird eine Versorgungsabfindung nicht gewährt.

(4) Hat ein früherer Abgeordneter eine Versorgungsabfindung erhalten oder ist seine Mandatszeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts anerkannt worden, so darf, wenn er danach nochmals dem Landtag angehört hat, die frühere Mandatszeit nicht mehr bei der Berechnung der Höhe der Altersentschädigung (§ 20) berücksichtigt werden. Der Präsident kann Ausnahmen zulassen, wenn die Versorgungsabfindung mit angemessener Verzinsung zurückgewährt oder die Anerkennung rückwirkend widerrufen wird.

(5) Hat ein früherer Abgeordneter bis zu seinem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt, können sein überlebender Ehegatte oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, die leiblichen oder die als Kind angenommenen Kinder einen Antrag nach Absatz 1 stellen.

(1) Red. Anm.:

Zu Übergangsbestimmungen siehe Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes, des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes und des Ministergesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 626).