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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 1 NBG§120AnwRdErl 2025

Bibliographie

Titel
Umzugskostenrecht und Trennungsgeldrecht; Anwendung des § 120 NBG
Redaktionelle Abkürzung
NBG§120AnwRdErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Am 01.02.2017 ist die NRKVO in Kraft getreten. Für Dienstreisen, die ab diesem Zeitpunkt angetreten werden, findet § 120 Abs. 2 NBG keine Anwendung mehr. Für das Umzugskostenrecht und das Trennungsgeldrecht gilt hingegen weiterhin § 120 Abs. 2 NBG. Das bedeutet, dass bei Verweis auf reisekostenrechtliche Regelungen innerhalb dieser Rechtsgebiete weiterhin bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Verordnungen die Regelungen des BRKG i. V. m. § 98 NBG in der am 31.03.2009 geltenden Fassung anzuwenden sind.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Gewährleistung der Einheitlichkeit reisekostenrechtlicher Entscheidungen wird gebeten, bereits jetzt im Rahmen der Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld für die Zeit ab 01.02.2017 ausschließlich die entsprechenden Regelungen der NRKVO zugrunde zu legen.

An die Stelle des § 7 Abs. 2 BRKG, auf den in § 3 Abs. 4 Satz 3 TGV verwiesen wird, tritt insoweit § 8 Abs. 2 NRKVO; an die Stelle des § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG, auf den in § 6 Abs. 4 Satz 2 TGV verwiesen wird, tritt § 8 Abs. 1 Satz 3 NRKVO.

Dieser RdErl. tritt am 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

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