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§ 78 ZRHO - Zahlung der Gebühren und Auslagen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Nach Eingang der Kostenrechnung der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland sind die Gebühren und Auslagen unverzüglich unter Angabe der Kostenrechnungsnummer auf das in der Kostenrechnung angegebene Konto zu überweisen. Die Zahlung hat grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob ein Kostenschuldner vorhanden oder der eingeforderte Vorschuss eingegangen ist.

(2) Ist in dem Verfahren einem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt, so ist dies nach Eingang der Kostenrechnung unverzüglich der Auslandsgebührenstelle des Bundesverwaltungsamtes in Köln unter Angabe der Kostenrechnungsnummer unmittelbar mitzuteilen. Die Gebühren und Auslagen sind in diesem Fall vorerst nicht zu überweisen. Können nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Kosten von keinem Beteiligten eingezogen werden, so ist die Auslandsgebührenstelle des Bundesverwaltungsamtes in Köln hiervon unmittelbar zu benachrichtigen. Gleichzeitig sind die in der Kostenrechnung der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten Auslagen auf das in der Kostenrechnung angegebene Konto zu überweisen. Die Gebühren der Auslandsvertretung sind nicht zu erstatten.