§ 67 Nds. SVVollzG - Zeitungen und Zeitschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) Die oder der Sicherungsverwahrte darf Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Vollzugsbehörde beziehen.
(2) 1Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. 2Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können der oder dem Sicherungsverwahrten vorenthalten werden, wenn sie das Vollzugsziel nach § 2 Abs. 1 oder die Sicherheit der Anstalt erheblich gefährdeten.