§ 108 NRiG - Urteilsformeln
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b stellt das Gericht die Zulässigkeit der Rücknahme der Ernennung fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c entscheidet das Gericht auf Entlassung oder weist den Antrag zurück.
(4) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d entscheidet das Gericht auf Versetzung in den Ruhestand oder weist den Antrag zurück.
(5) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e entscheidet das Gericht über die begrenzte Dienstfähigkeit und deren Umfang oder weist den Antrag zurück; dabei kann das Gericht den Umfang auch höher als beantragt festlegen.
(6) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 4 hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(7) In dem Fall des § 80 Nr. 1 stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.