§ 30 NJagdG - Zuständigkeiten für den Jagdschutz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) Zuständige öffentliche Stellen für die Ausübung des Jagdschutzes sind die Jagdbehörden.
(2) Auf Antrag der Jagdausübungsberechtigten kann die Jagdbehörde Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher als Jagdschutzberechtigte bestätigen.
(3) Für jeden Jagdbezirk haben die Jagdausübungsberechtigten der zuständigen Polizeidienststelle sowie den Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden Jagdbezirke mindestens eine zur Jagd befugte Person zu benennen. Die benannte Person hat bei Nachsuchen und Wildunfällen Benachrichtigungen entgegenzunehmen und die Pflichten der jagdausübungsberechtigten Person.