Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 105 NRiG - Urteilsformel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

In seinem Urteil erklärt das Gericht eine der in § 31 DRiG vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.