§ 16 JugendfördG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- JugendfördG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21131020000000
(1) Der Landesbeirat fördert die Entwicklung der Jugendarbeit durch Gutachten, Untersuchungen und Empfehlungen und berät den zuständigen Minister in grundsätzlichen Fragen der Jugendarbeit.
(2) Der Landesbeirat ist vor der erstmaligen Förderung eines Trägers nach § 6 Abs. 1 und vor Erlass einer Verordnung nach § 8 zu hören. Ihm ist vor der Veröffentlichung von Richtlinien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.