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§ 159 NJVollzG - Unterbringung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

Für die Unterbringung der oder des jungen Gefangenen gilt § 120 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Unterbringung in einer Wohngruppe, eine gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit sowie eine gemeinsame Unterbringung während der Ruhezeit ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können, wenn es der Zweck der Untersuchungshaft erfordert.