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  • ab 01.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 41 KostVfg - Umfang der Kostenprüfung

Bibliographie

Titel
Kostenverfügung (KostVfg)
Amtliche Abkürzung
KostVfg
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35500

(1) Der Prüfungsbeamte hat besonders darauf zu achten,

  1. 1.

    ob die Kosten rechtzeitig, richtig und vollständig angesetzt sind und ob sie, soweit erforderlich, mit oder ohne Sollstellung (§ 25 und § 26) angefordert sind;

  2. 2.

    ob elektronische Kostenmarken bestimmungsgemäß verwendet und ordnungsgemäß entwertet sind;

  3. 3.

    ob Gerichtskostenstempler bestimmungsgemäß verwendet sind und ob der Verbleib der Abdrucke von Gerichtskostenstemplern, falls sie sich nicht mehr in den Akten befinden, nachgewiesen ist;

  4. 4.

    ob die Auslagen ordnungsgemäß vermerkt sind;

  5. 5.

    ob bei Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe,

    1. a)

      die an beigeordnete Anwälte gezahlten Beträge im zulässigen Umfang von dem Zahlungspflichtigen angefordert,

    2. b)

      etwaige Ausgleichsansprüche gegen Streitgenossen geltend gemacht und

    3. c)

      die Akten dem Rechtspfleger in den Fällen des § 120 Abs. 3, des § 120a Abs. 1 sowie des § 124 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 ZPO zur Entscheidung vorgelegt worden sind und ob Anlass besteht, von dem Beschwerderecht gemäß § 127 Abs. 3 ZPO Gebrauch zu machen.

(2) Soweit nicht in Absatz 1 etwas anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Prüfung nicht auf den Ansatz und die Höhe solcher Auslagen, für deren Prüfung andere Dienststellen zuständig sind.