§ 34 KostVfg - Aufsicht über den Kostenansatz
Bibliographie
- Titel
- Kostenverfügung (KostVfg)
- Amtliche Abkürzung
- KostVfg
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35500
(1) Die Vorstände der Justizbehörden überwachen im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten die ordnungsmäßige Erledigung des Kostenansatzes durch den Kostenbeamten.
(2) Die besondere Prüfung des Kostenansatzes ist Aufgabe der Kostenprüfungsbeamten (§ 35).
(3) Die dem Rechnungshof zustehenden Befugnisse bleiben unberührt.