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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 WLSPlWRdErl - Lautsprecherwerbung

Bibliographie

Titel
Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen
Redaktionelle Abkürzung
WLSPlWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93150

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO ist der Betrieb von Lautsprechern auf öffentlichen Straßen verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden können.

Aus Anlass der o. g. Wahlen wird für Lautsprecherwerbung auf Straßen in Niedersachsen für diejenigen, die sich mit Wahlvorschlägen an den o. g. Wahlen beteiligen, nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die nachstehende Ausnahme von § 33 StVO genehmigt:

Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO dürfen Lautsprecher zum Zweck der Wahlwerbung innerhalb geschlossener Ortschaften innerhalb einer Zeit von zwei Monaten vor dem Wahltag, nicht aber am Wahltag selbst, betrieben werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt mit folgender Maßgabe:

1.1
Der Betrieb von Lautsprechern darf nicht zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen; er muss insbesondere auf verkehrsreichen Straßen (z. B. Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen) sowie an Verkehrsknotenpunkten unterbleiben.

1.2
An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung unzulässig. An den übrigen Tagen darf die Lautsprecherwerbung nur außerhalb der Hauptverkehrszeiten in der Zeit von 09.00 bis 16.00 Uhr und von 18.00 bis 21.00 Uhr durchgeführt werden. In Wohngebieten ist die Wahlwerbung mit Lautsprechern ferner während der Mittagszeit von 13.00 bis 15.00 Uhr unzulässig. Sie soll eine Gesamtzeit von vier Stunden pro Tag nicht überschreiten.

1.3
Im Umkreis von 300 m von Krankenhäusern, Schulen, Pflege- und Altenheimen, ähnlichen Einrichtungen sowie von Kirchen zu Zeiten des Gottesdienstes, ferner in der Nähe von anderen auf öffentlichen Straßen durchgeführten Veranstaltungen (Straßenfeste, Sportveranstaltungen o. Ä.) hat die Wahlwerbung mit Lautsprechern zu unterbleiben.

1.4
Die Lautstärke der Lautsprecherwerbung darf einen Spitzenwert von 85 db (A), gemessen vor dem nächstgelegenen Fenster eines Wohnraumes, nicht überschreiten.

1.5
Weisungen von für die Überwachung des Straßenverkehrs zuständigen Personen, die dieser Ausnahmegenehmigung entgegenstehen, ist Folge zu leisten.

1.6
Die jeweilige Veranstalterin oder der jeweilige Veranstalter hat die Haftung für alle Schäden zu übernehmen, die sich im Straßenverkehr durch die Lautsprecherwerbung für Dritte ergeben.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Runderlasses i.d.F. vom 22. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1144, 1174)