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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 52 NJAVollzG - Arten der Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind

  1. 1.

    die Beschränkung oder der Entzug des Hörfunk- und Fernsehempfangs,

  2. 2.

    die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände der Freizeitgestaltung mit Ausnahme von Lesestoff,

  3. 3.

    die Beschränkung der oder der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen und

  4. 4.

    die getrennte Unterbringung während der Freizeit.

2Der Hörfunk- und Fernsehempfang darf nach Satz 1 Nr. 1 nur nach seinem Missbrauch beschränkt oder entzogen werden. 3Im Fall einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 43 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 4Maßnahmen nach Satz 1 dürfen die Dauer von zwei Tagen nicht überschreiten.

(2) 1Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden. 2Die Gesamtdauer der Maßnahmen darf zwei Tage nicht überschreiten.