§ 52 NJAVollzG - Arten der Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind
- 1.
die Beschränkung oder der Entzug des Hörfunk- und Fernsehempfangs,
- 2.
die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände der Freizeitgestaltung mit Ausnahme von Lesestoff,
- 3.
die Beschränkung der oder der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen und
- 4.
die getrennte Unterbringung während der Freizeit.
2Der Hörfunk- und Fernsehempfang darf nach Satz 1 Nr. 1 nur nach seinem Missbrauch beschränkt oder entzogen werden. 3Im Fall einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 43 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 4Maßnahmen nach Satz 1 dürfen die Dauer von zwei Tagen nicht überschreiten.
(2) 1Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden. 2Die Gesamtdauer der Maßnahmen darf zwei Tage nicht überschreiten.