§ 40 NRiG - Teilnahme von Richterinnen und Richtern an Personalversammlungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
An der Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten in Personalversammlungen der Gerichte können die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teilnehmen.