Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 3 DVO-BauGB - Umlegungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) Die Gemeinden bilden für die Durchführung der Umlegung Umlegungsausschüsse. Werden mehrere Umlegungsausschüsse gebildet, so ist die örtliche Zuständigkeit durch Satzung zu bestimmen.

(2) Umlegungsausschüsse haben die der Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse. Sie können selbstständig Grenzregelungen durchführen, wenn ihnen diese Zuständigkeit von der Gemeinde übertragen worden ist.