§ 3 DVO-BauGB - Umlegungsausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Die Gemeinden bilden für die Durchführung der Umlegung Umlegungsausschüsse. Werden mehrere Umlegungsausschüsse gebildet, so ist die örtliche Zuständigkeit durch Satzung zu bestimmen.
(2) Umlegungsausschüsse haben die der Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse. Sie können selbstständig Grenzregelungen durchführen, wenn ihnen diese Zuständigkeit von der Gemeinde übertragen worden ist.