Abschnitt 24 UVollzO - Besuchserlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) 1Der Gefangene darf mit Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3) Besuche empfangen. 2Die Besuchserlaubnis wird schriftlich erteilt. 3Sie berechtigt zu einem Besuch von dreißig Minuten Dauer, wenn der Richter oder Staatsanwalt nichts anderes bestimmt.
(2) 1Der Anstaltsleiter setzt die regelmäßigen Besuchstage und Besuchszeiten fest. 2Besuche außerhalb dieser Tage und Zeiten werden nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zugelassen.