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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 25 UVollzO - Häufigkeit der Besuche

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

1In der Regel wird mindestens alle zwei Wochen ein Besuch zugelassen. 2Darüber hinaus sollen Besuche zugelassen werden, wenn sie unaufschiebbaren persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt oder durch Dritte wahrgenommen werden können.