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§ 3 Nds. AG TierNebG - Kosten und Entgelte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Nds. AG TierNebG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG TierNebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78520010000000

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erheben für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG von deren Besitzern Gebühren und Auslagen; zur Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes gehören das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und Verwenden sowie die endgültige Beseitigung. Die Gebühren sind nach den durch die Benutzung verursachten Kosten unter Berücksichtigung von Verwertungserlösen zu bemessen. Eine degressive Staffelung der Gebührensätze nach den Mengen der in einem bestimmten Zeitabschnitt abgelieferten tierischen Nebenprodukte ist zulässig. Für tierische Nebenprodukte, die in Schlachtstätten anfallen, gilt der Betreiber der Schlachtstätte als Besitzer.

(2) Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 TierNebG dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen; diese bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Die Entgelte sind in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. (1)

(3) Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 und Entgelte nach Absatz 2 werden nicht erhoben für

  1. 1.

    die Beseitigung von Vieh im Sinne des § 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports verendet ist oder nicht für Zwecke des Verzehrs getötet wurde (Falltiere), falls die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung von Tests auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE-Tests) an diesen Falltieren besteht,

  2. 2.

    das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern und Verwenden von sonstigen Falltieren,

  3. 3.

    die Beseitigung von Vieh, das auf behördliche Anordnung aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften getötet wurde oder das nach behördlicher Anordnung der Tötung verendet ist.

Für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 25 vom Hundert der hierfür entstehenden Kosten nach Maßgabe der Absätze 4 und 6 erhoben. Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die wirtschaftlich notwendigen Kosten für die Beseitigung von Vieh abzüglich des Verwertungserlöses (Verlust). Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 TierNebG dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so ist der Verlust von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu 40 vom Hundert auszugleichen. Im Fall des Satzes 4 ist der Verlust in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Für Tierkörper von Vieh, die wegen belastender Rückstände nicht verwertbar sind oder auf dem Transport zur Schlachtung, in Schlachtstätten oder in Einrichtungen des Bundes oder des Landes anfallen, gelten die Absätze 1 und 2. Sämtliche tierischen Nebenprodukte eines Tieres aus Sektionen gelten als ganzer Tierkörper im Sinne dieses Absatzes.

(4) Der 25-vom-Hundert-Anteil nach Absatz 3 Satz 2 wird aufgrund von landesweit einheitlichen Sätzen berechnet, die die Niedersächsische Tierseuchenkasse auf der Grundlage der gesamten Beseitigungskosten der Falltiere des vorangegangenen Kalenderjahres entsprechend der Inanspruchnahme durch die jeweiligen Tierarten und deren Größenklassen durch Satzung festlegt. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Fachministeriums; die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen verweigert werden. Das Fachministerium hat die Satzung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.

(5) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten für Tierkörper von Vieh 60 vom Hundert der von diesen gemäß Absatz 3 Satz 3 zu tragenden Verluste. Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 TierNebG dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erstattet die Niedersächsische Tierseuchenkasse diesem 60 vom Hundert der Verluste. Die Niedersächsische Tierseuchenkasse sowie die Landkreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, selbst oder durch beauftragte Dritte zu prüfen, ob die vom Inhaber der Beseitigungseinrichtung bei der Berechnung des Verlustes geltend gemachten Kosten wirtschaftlich notwendig sind. Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung ist verpflichtet, die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle für den Prüfungszweck maßgeblichen Geschäftsunterlagen zu gewähren. Die Niedersächsische Tierseuchenkasse sowie die Landkreise und kreisfreien Städte teilen sich die Ergebnisse ihrer Prüfungen jeweils unverzüglich mit.

(6) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erhebt durch Leistungsbescheid die Gebühren nach Absatz 3 Satz 2 im eigenen Namen bei den Besitzern der Falltiere.

(7) Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung ist verpflichtet, der Niedersächsischen Tierseuchenkasse mitzuteilen:

  1. 1.

    jährlich die zur Ermittlung der landesweit einheitlichen Sätze (Absatz 4 Satz 1) erforderlichen Daten und

  2. 2.

    monatlich die Daten, die erforderlich sind, um die verursachergerechte Inanspruchnahme der Beseitigungseinrichtung durch die einzelnen Besitzer von Vieh zu ermitteln, bei denen nach Absatz 6 Gebühren zu erheben sind.

Zu den nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Daten gehören Name und Anschrift der zahlungspflichtigen Besitzer von Tierkörpern sowie die Menge, Art und Größe der beseitigten Tiere nach Größenklassen (Absatz 4 Satz 1). Die Mitteilungspflichten nach Satz 1 bestehen unabhängig von Mitteilungspflichten aus Verträgen zwischen dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt und dem Inhaber der Beseitigungseinrichtung. Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung hat die Aufzeichnungen, die zur Ermittlung der Inanspruchnahme der Beseitigungseinrichtung gemacht wurden, bis zum Ablauf des dritten auf die Mitteilung nach Satz 1 folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen; längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(8) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse übermittelt dem Inhaber der Beseitigungseinrichtung auf dessen Anforderung die folgenden Daten in Bezug auf Tierhalterinnen und Tierhalter im Einzugsbereich der Beseitigungseinrichtung:

  1. 1.

    Name, Vorname, Anschrift und Tierseuchenkassennummer sowie

  2. 2.

    Art und Menge der gehaltenen Tiere.

Die Übermittlung der Daten kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.

Die Inhaber der Beseitigungseinrichtungen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung ein Jahr lang ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Entgelte noch nach ihren bisherigen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen erheben.