§ 3 Nds. AG TierKBG - Kosten und Entgelte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG TierKBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78520010000000
(1) Der Beseitigungspflichtige im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 TierKBG erhebt für die Beseitigung von den Besitzern der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse Gebühren und Auslagen. Bei der Bemessung sind die Verwertungserlöse zu berücksichtigen. Die Gebühren können auch nach den durch die Benutzung verursachten Kosten bemessen werden. Eine degressive Staffelung der Gebührensätze nach jährlichen Ablieferungsmengen ist zulässig; in diesem Fall soll sich der Anteil an den Verwertungserlösen entsprechend dem Anteil an dem im Kalenderjahr angelieferten Rohmaterial bemessen. Für Tierkörperteile, die in Schlachtstätten anfallen, gilt der Betreiber der Schlachtstätte als Besitzer.
(2) Ist die Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 TierKBG dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt übertragen worden, erhebt dieser ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen; diese bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bezirksregierung. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Für die Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), geändert durch Artikel 2 § 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), werden Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 oder Entgelte nach Absatz 2 nicht erhoben. Insoweit trägt der Beseitigungspflichtige die nach Abzug der Verwertungserlöse verbleibenden und wirtschaftlich notwendigen Kosten. An den Kosten nach Satz 2 beteiligt der Beseitigungspflichtige den Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt nach dem Maß der wirtschaftlichen Vorteile, die insbesondere durch die gemeinsame Verarbeitung der Tierkörper mit dem sonstigen Rohmaterial entstehen, vor allem wegen der besseren Verwertbarkeit der Tierkörper und der höheren Auslastung der Tierkörperbeseitigungsanstalt. Kommt eine Einigung zwischen dem Beseitigungspflichtigen und dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt binnen sechs Monaten nach Ablauf des letzten Rechnungsjahres nicht zu Stande, so setzt der Beseitigungspflichtige die Höhe der Kostenbeteiligung fest. Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erstattet dem Beseitigungspflichtigen ein Drittel seiner verbleibenden Kosten. Für Tierkörper von Vieh, die wegen belastender Rückstände oder wegen der Einstufung als spezifiziertes Risikomaterial ganz oder teilweise nicht verwertbar sind, gelten die Absätze 1 und 2.