Abschnitt 1 HSK-RdErl - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Hinweise zur Aufstellung und inhaltlichen Ausgestaltung von Haushaltssicherungskonzepten und -berichten (§ 110 Abs. 8 NKomVG)
- Redaktionelle Abkürzung
- HSK-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Gemäß § 110 Abs. 1 NKomVG haben die Kommunen ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune nach § 23 KomHKVO gewährleistet ist, Fehlbeträge nach § 24 KomHKVO abgebaut werden und eine Überschuldung nach § 110 Abs. 7 NKomVG vermieden wird.
Das Haushaltssicherungskonzept gemäß § 110 Abs. 8 NKomVG hat vor diesem Hintergrund eine besondere Bedeutung. Es dient, neben der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 2 genannten Punkte, der Umsetzung der in § 110 Abs. 2 NKomVG normierten Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und ist erforderlich, um bei den betreffenden Kommunen eine geordnete Haushaltwirtschaft feststellen zu können.
Um eine Beurteilung der Haushaltssicherungskonzepte durch die Kommunalaufsichtsbehörde (§ 110 Abs. 8 Satz 3 NKomVG) zu ermöglichen, werden die in Nummer 2 genannten Hinweise für die Aufstellung und inhaltliche Ausgestaltung von Haushaltssicherungskonzepten sowie von Haushaltssicherungsberichten (§ 110 Abs. 8 Satz 4 NKomVG) gegeben.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 17. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 49)