Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.12.2017 (aktuelle Fassung)

§ 36 GKKN - Evaluation

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN)
Amtliche Abkürzung
GKKN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

1Drei Jahre nach Beginn des Routinebetriebs erfolgt eine Evaluation dieses Gesetzes einschließlich des Gesetzes über die Übertragung von Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung in Niedersachsen. 2Die Evaluation bezieht sich insbesondere auf die

  1. 1.

    Zusammenarbeit mit den Nutzerinnen und Nutzern,

  2. 2.

    Zusammenarbeit mit kooperierenden Einrichtungen,

  3. 3.

    Unterstützung von Tumorkonferenzen und regionalen Qualitätskonferenzen,

  4. 4.

    Akzeptanz und die Auswirkungen der Widerspruchslösung und des Auskunftsrechts und

  5. 5.

    Nutzung der Daten des KKN für wissenschaftliche Zwecke.