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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 242b RiStBV - Einstellung nach § 153a StPO

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800

(1) Bei einer Einstellung eines Verfahrens nach § 153a StPO wegen Bestechung ausländischer und internationaler Bediensteter berücksichtigt der Staatsanwalt nach pflichtgemäßem Ermessen auch, ob, in welchem Umfang und in welchem Verfahrensstadium der Beschuldigte zur Aufklärung der Tat beigetragen hat. Weiter sind die Höhe des dem ausländischen bzw. internationalen Bediensteten gewährten Vorteils und die Bedeutung der als Gegenleistung angestrebten Diensthandlung bei der Einstellungsentscheidung zu berücksichtigen.

(2) Die Staatsanwaltschaft prüft nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Unterrichtung der Öffentlichkeit in den Fällen des Absatz 1 in Betracht kommt. Dabei berücksichtigt sie die Empfehlung der OECD Arbeitsgruppe für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr (Working Group on Bribery in International Business Transactions) vom 14. Juni 2018 (https://www.oecd.org/corruption/anti-bribery/Germany-Phase-4-Report-GER.pdf), durch geeignete Mittel sicherzustellen, dass gewisse Elemente aus den Verfahren gemäß § 153a StPO, wie die Rechtsgrundlage für die Wahl dieses Verfahrens, die zugrundeliegenden Fakten, die von der Einstellung betroffenen natürlichen Personen (wenn erforderlich in anonymisierter Form) sowie die vorgesehenen Auflagen und Weisungen, soweit dies angemessen und nach deutschem Datenschutz- und Verfassungsrecht sowie unter Beachtung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) möglich ist, veröffentlicht werden.