§ 16 NJAVollzG - Verlegung, Überstellung, Ausantwortung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) Die Arrestantin oder der Arrestant kann abweichend vom Vollstreckungsplan aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt werden.
(2) Der Transport findet nicht zusammen mit Personen statt, an denen andere Freiheitsentziehungen vollzogen werden.
(3) 1Die Arrestantin oder der Arrestant kann mit ihrer oder seiner Zustimmung befristet dem Gewahrsam einer anderen Behörde überlassen werden, wenn diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben darum ersucht (Ausantwortung). 2Die Ausantwortung ist auch ohne Zustimmung der Arrestantin oder des Arrestanten zulässig, wenn die ersuchende Behörde aufgrund einer Rechtsvorschrift das Erscheinen der Arrestantin oder des Arrestanten zwangsweise durchsetzen könnte. 3Die Verantwortung für die Sicherung des Gewahrsams und für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 trägt die ersuchende Behörde.
(4) 1Die in § 13 Abs. 4 genannten Personen oder Stellen werden über die Verlegung der Arrestantin oder des Arrestanten unterrichtet. 2Dies gilt auch für Überstellungen, soweit dies mit Rücksicht auf die Dauer der Maßnahme angezeigt ist.