§ 28a Nds. AGBGB - Gebührenbeamte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40100010000000
(1) Die Staatshaftung ist ausgeschlossen bei Beamten, die, abgesehen von einer Entschädigung für Dienstaufwand, ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Amtspflichtverletzungen im Gebiet des früheren Landes Oldenburg, die vor dem 1. April 2011 begangen wurden.