Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 WLSPlWRdErl - Straßenrecht

Bibliographie

Titel
Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen
Redaktionelle Abkürzung
WLSPlWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93150

Für die Regelungen des Straßenrechts gilt:

3.1
Das Aufstellen von Plakattafeln (Stellschildern) sowie das Anlehnen oder Aufhängen von Plakaten an Masten, Straßenlaternen oder Bäumen im Straßenraum innerhalb der geschlossenen Ortschaften (im Zusammenhang bebaute Ortsteile) gehört zwar nicht zum Gemeingebrauch (vgl. § 7 FStrG sowie § 14 NStrG - jeweils in der derzeit geltenden Fassung -), muss aber für die Zeit des Wahlkampfes innerhalb einer Zeit von zwei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag grundsätzlich zugelassen werden.

3.2
Eine Plakatwerbung in der angegebenen Art überhaupt zu untersagen oder örtlich oder zeitlich in einer Weise einzuschränken, die der Ausübung des insoweit besonders bedeutungsvollen Grundrechts der freien Meinungsäußerung entgegensteht, wäre nicht verfassungskonform. Die Einräumung einer Sondernutzung (§ 8 FStrG, § 18 NStrG) oder vertraglicher Nutzungsrechte darf aus diesem Grund nicht von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden.

Hinsichtlich der Anbauverbotszone von 20 m an Bundesstraßen gilt, dass aufgrund der vorgenannten Rechtslage die notwendigen Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die für eine Ausnahmeregelung vorliegen müssen, wegen des mit der Wahl verbundenen öffentlichen Interesses als gegeben anzusehen sind. Einer erneuten Prüfung auf Vereinbarkeit mit den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bedarf es wegen der bereits erfolgten Prüfung nach § 33 StVO nach Straßenrecht nicht mehr.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Runderlasses i.d.F. vom 22. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1144, 1174)