Abschnitt 80 UVollzO - Erzieherische Gestaltung
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) Bei der erzieherischen Gestaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen ist auf die körperliche, geistige und seelische Entwicklung Rücksicht zu nehmen.
(2) 1Der junge Gefangene ist aus erzieherischen Gründen zur Arbeit verpflichtet. 2Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG) sind zu beachten (§ 62 JArbSchG). 3Vier Siebtel des Arbeitsentgelts (§ 177 Satz 4, § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVollzG) sind wie Überbrückungsgeld zu behandeln.
(3) 1Die Erziehungsarbeit soll Gruppenmaßnahmen, insbesondere Unterricht umfassen. 2Die schulpflichtigen Gefangenen sind verpflichtet, hieran teilzunehmen. 3Der Unterricht findet in der Regel während der Arbeitszeit statt. 4Ist dem jungen Gefangenen die Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen nicht gestattet, ist er zum selbstständigen Lernen anzuhalten und hierbei zu unterstützen.
(4) 1Der Anstaltsleiter gestaltet und überwacht die arbeits- und unterrichtsfreie Zeit. 2Durch Überlassen von gutem und geeignetem Lesestoff, durch Einzelseelsorge, persönliche Einwirkung und persönliche Aussprache soll auf Förderung der geistigen und sittlichen Entwicklung des jungen Gefangenen hingewirkt werden. 3Lesestoff zuzulassen, der nicht aus der Gefangenenbücherei stammt, ist dem Richter vorbehalten.
(5) Vom Bezug ausgeschlossen sind Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist oder die der erzieherischen Gestaltung der Untersuchungshaft zuwiderlaufen.