§ 3 GlüSpAbgMSFV - Verfahren der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Förderung von niedersächsischen Musikschulen aus Glücksspielabgaben
- Redaktionelle Abkürzung
- GlüSpAbgMSFV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
Anerkannte Musikschulen können bis zum 1. April des für die Förderung maßgeblichen Jahres bei dem Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. eine Förderung aus Mitteln der Finanzhilfe beantragen.