§ 45 NKWG - Ausscheiden von Ersatzpersonen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Lehnt eine Ersatzperson die Annahme eines Sitzes ab, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Das Gleiche gilt in Fällen des § 44 Abs. 2 und 3.
(2) Eine Ersatzperson kann jederzeit auf die ihr als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichten. Sie scheidet damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Der Verzicht ist der Wahlleitung schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(3) Verliert eine Ersatzperson die Wählbarkeit oder wird ihr Fehlen zurzeit der Wahl nachträglich festgestellt, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Das Gleiche gilt, wenn eine Ersatzperson von einer Neufeststellung oder Berichtigung des Wahlergebnisses betroffen wird.
(4) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 gegeben sind, trifft der Wahlausschuss. Sie kann durch die Wahlleitung allein erfolgen, wenn Zweifel über die zu treffende Feststellung nicht bestehen.