§ 12 NKWG - Wahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzer und drei bis acht Beisitzern, die der Gemeindewahlleiter aus den Wahlberechtigten beruft. Bei der Berufung der Beisitzer sind Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen möglichst zu berücksichtigen. Ein Bediensteter der Gemeinde kann auch dann in den Wahlvorstand berufen werden, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt. Zur Sicherstellung der Wahldurchführung sind die Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen der Gemeinden verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten Personen zu benennen, die für eine Berufung als Beisitzer geeignet sind und im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die nach den Sätzen 3 und 5 übermittelten und sonst erhobenen personenbezogenen Daten darf die Gemeinde auch zum Zweck der Berufung von Wahlberechtigten zu Mitgliedern des Wahlvorstandes für künftige andere Wahlen verarbeiten, sofern die Betroffenen der Speicherung nicht widersprochen haben. Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht schriftlich hinzuweisen.
(2) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzers den Ausschlag.
(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzer mindestens zwei Beisitzer anwesend sind.