Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 24.11.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage 3 GflSKRdErl - Managementempfehlungen zum Umgang mit Pekingenten während der Verladung zur Schlachtung1 - Stand 16.07.2015 *)

Bibliographie

Titel
Sachkunde beim Fangen und Verladen von Geflügel
Redaktionelle Abkürzung
GflSKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

□ ALLGEMEIN

  • Ruhiger Umgang mit den Enten, um unnötige Unruhe/Panik in der Herde zu vermeiden:

    • Vermeidung abrupter, hastiger Bewegungen

    • keine dauerhaften oder plötzlichen lauten Geräusche

    • kein plötzlicher, starker Lichteinfall

  • Die Sachkunde der Fängerinnen bzw. der Fänger muss gegeben sein (RdErl. d. ML v. 27. 9. 2022, Nds. MBl. S. 1538). Beim Einsatz externer Fängerkolonnen muss sichergestellt sein, dass die Kolonnenführerin/der Kolonnenführer qualifiziert, geschult und geprüft ist. Die Tierhalterin/der Tierhalter hat sicherstellen, dass sämtliche Fängerinnen und Fänger in tierschutzrelevanten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet unterwiesen worden sind. Das betrifft insbesondere die nachfolgenden Punkte:

    • Verhalten von Enten

    • Anatomie und Physiologie, soweit für den sorgsamen Umgang mit Enten von Bedeutung

    • Anzeichen von Gesundheitsstörungen oder Stress bei Enten

    • Tierschonendes Einfangen und Verladen von Enten

    • Selektion, Nottötung nicht transportfähiger Tiere

  • Die Unterweisung kann auch die Kolonnenführerin/der Kolonnenführer übernehmen und ist durch Unterschrift zu dokumentieren.

  • Die Tierhalterin oder der Tierhalter bzw. die für die Herde verantwortliche Person muss bei der Ausstallung und Verladung der Tiere anwesend sein.

  • Keine Anwendung von Gewalt oder Methoden, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen können (VO (EG) Nr. 1/2005 Art. 3)

  • Es dürfen nur gesunde, transportfähige Tiere zum Transport verladen werden.

  • Den Tieren ist bis zum Ende der Verladung Tränkwasser bereitzustellen.

  • Bei höheren Außentemperaturen ist zusätzlich das Merkblatt zur Vermeidung von Hitzestress (Anlage 4 der sog. Pekingentenvereinbarung) zu berücksichtigen.

□ EINRICHTUNG DER VERLADEZONE

  • Räumliche Trennung (Sichtschutz) der Enten von dem Bereich, in dem die Verladezone eingerichtet wird (z.B. durch Folie, Planen oder Bretter).

  • im Stalleingangsbereich

  • Größe: für max. 300 Enten

  • Die Verladezone muss so gestaltet sein, dass keine Verletzungsgefahr für die zu verladenen Enten besteht (z.B. durch Stützen der Trennwände). Der Treibegang darf keine Nischen, Kanten, Hindernisse aufweisen.

  • Einrichtung der Verladezone so, dass wechselseitiges Zutreiben der Enten möglich ist.

□ TREIBEN

  • Vortreiben zur Verladung in Gruppen von ca. 300 Enten bei möglichst geringer Beeinträchtigung der restlichen Herde, ggf. die Herde bei Verladebeginn durch Trennwände teilen.

  • Vermeidung unnötiger Treibwege für die Enten (z.B. beim Treiben großer Tierzahlen, von denen nur ein Teil unverzüglich in die Verladezone gelangt).

  • Vermeidung des Übereinanderlaufens von Enten durch gleichmäßiges, ruhiges Treiben kleiner Tiergruppen (ca. 300 Enten).

  • Tiere mit Bewegungsstörungen werden nicht getrieben, sondern vor Ort in separate Transportbehältnisse gesetzt. Dafür wird die Ente mit beiden Händen angehoben: Eine Hand unter dem Körper, der anderen Arm wird um den Körper gelegt, um die Flügel in geschlossener Position zu halten. Die Transportbehältnisse werden an die Enten herangetragen.

□ FANGEN

  • Die Enten sollen möglichst nahe an dem zu besetzenden Transportbehältnis gefangen werden, um ein nur kurzzeitiges Anheben der Tiere zu gewährleisten.

  • Es werden maximal 2 Enten pro Hand gefangen, um ein sicheres Greifen zu gewährleisten (sollte sich aus wissenschaftlichen Untersuchungen ergeben, dass dieses nicht tierschutzgerecht ist, so muss dieses angepasst werden).

  • Zum Fangen wird die Ente am oberen Hals festgehalten, dabei wird die Ente von hinten am Hals unter dem Kopfansatz mit einem zwischen zwei Fingern oder aus Daumen und Zeigefinger gebildeten U fixiert und direkt in das Transportbehältnis eingesetzt (sollte sich aus den wissenschaftlichen Untersuchungen ergeben, dass dieses nicht tierschutzgerecht ist, so muss dieses angepasst werden).

  • Enten dürfen nicht an den Beinen oder an einem Flügel gefangen werden oder angehoben werden, um Verletzungen insbesondere der Ständer zu vermeiden.

  • Offensichtlich erschöpfte Enten werden einzeln gefangen und mit beiden Händen angehoben: Eine Hand unter dem Körper, den anderen Arm um den Körper gelegt, um die Flügel in geschlossener Position zu halten.

□ EINSETZEN IN DIE TRANSPORTBEHÄLTNISSE

  • Die gefangene Ente wird am oberen Hals von hinten unter dem Kopfansatz mit einem zwischen zwei Fingern oder aus Daumen und Zeigefinger gebildeten U fixiert, vorsichtig angehoben und unverzüglich in den Transportbehälter gesetzt. Das Tragen über mehrere Schritte (mehr als 3 m) ist untersagt.

  • Die gefangenen Enten werden unverzüglich in den Transportbehälter gesetzt. Unnötiges Tragen oder Halten ist untersagt!

  • Es ist verboten, Tiere an Kopf, Beinen, Schwanz oder Gefieder hoch zu zerren oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (EG) Anh.1 Kap. III, Nr. 1.8 Buchstabe d)

  • Wenn einzelne Enten über längere Distanzen (mehr als 3 m) getragen werden müssen, sind sie einzeln zu tragen: Eine Hand unter dem Körper, der andere Arm wird um den Körper gelegt, um die Flügel in geschlossener Position zu halten.

  • Enten dürfen nicht hängend mit dem Kopf nach unten getragen werden.

  • Die Person, die nach dem Einsetzen der Enten das Transportbehältnis verschließt und weiter gibt, muss sicherstellen, dass in dem Transportbehältnis Platz für die einzusetzenden Enten ist. Ein Übereinandersetzen von Enten ist strikt zu vermeiden.

  • Die Besatzdichte in den Transportbehältnissen muss den Anforderungen der Anlage 1 der Tierschutztransportverordnung entsprechen.

  • Die o.g. Person stellt sicher, dass beim Schließen des Transportbehälters keine Enten eingeklemmt werden.

  • Defekte Transportbehälter, durch die den Enten Verletzungen zugefügt werden könnten, dürfen nicht verwendet werden.

□ UMGANG MIT GEFÜLLTEN TRANSPORTBEHÄLTNISSEN

  • Befüllte Transportbehältnisse werden unverzüglich aus dem Bereich der Treib- und Verladezone entfernt, um unnötigen Stress der darin befindlichen Enten zu vermeiden.

  • Der Umgang mit den Tieren in den Transportbehältnissen muss ruhig und sorgsam sein.

  • Werden Rollbänder eingesetzt, sollten die Kisten möglichst ohne große Neigung auf den LKW verbracht werden.

  • Um eine bestmögliche Belüftung der Tiere zu gewährleisten, sollte zunächst eine Längsseite des LKW beladen werden oder das Aufladen auf den LKW von hinten beginnen.

  • Die Gardinen des LKW sind während der Verladung beidseitig zu öffnen.

  • Bei erhöhten Außentemperaturen (ab ca. 20°C) ist für eine zusätzliche Belüftung der besetzten Transportbehältnisse auf dem Auflieger zu sorgen.

  • Die Transportbehältnisse, die auf dem Auflieger in der obersten Reihe stehen werden, müssen gegen ein Entweichen der Enten gesichert werden

Die im Zuge des Tierschutzplans Niedersachsen eingesetzte Fach-AG Enten/Gänse hält das hier beschriebene Verfahren des Fangens und Verladens von Pekingenten für tierschonend und geeignet, unnötige Schmerzen und Leiden für die Tiere zu vermeiden. Vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Universität Leipzig vom Frühjahr 2015 sieht sie jedoch das Erfordernis, durch eine wissenschaftliche Untersuchung zu bewerten, ob durch die nachfolgend beschriebenen Fang- und Verladetechniken den Tieren unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt bzw. vermieden werden können:

  1. 1.

    o. g. Verfahren

  2. 2.

    Verfahren nach den RSPCA-welfare standards for common ducks

  3. 3.

    Europaratsempfehlungen.

Nach Abschluss der Untersuchungen ist zu prüfen, ob diese Anlage angepasst werden muss.

Redaktionell angepasst zur Veröffentlichung 2022.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)