Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 24.11.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 GflSKRdErl - Leitlinie zum Verladen von Mastputen

Bibliographie

Titel
Sachkunde beim Fangen und Verladen von Geflügel
Redaktionelle Abkürzung
GflSKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

- Stand: 30. 6. 2015*) -

Vorbereitungen zur Verladung

  • Anmeldung zur Lebendtierbeschau bei der zuständigen Behörde. In Niedersachsen sind zusätzlich zum Datum der geplante Beginn (Uhrzeit) und die voraussichtliche Dauer der Verladung mitzuteilen (RdErl. d. ML v. 27. 9. 2022 (Nds. MBl. S. 1538), RdErl. d. ML v. 23. 11. 2021 (Nds. MBl. S. 1782).

  • Der Tierhalter unterrichtet das Transportunternehmen über die Tierzahl und das bei der Verladung zu erwartende durchschnittliche Gewicht der Puten. Das Transportunternehmen stellt damit sicher, dass ausreichende Ladekapazitäten zur Verfügung gestellt werden.

  • Die Zeitspanne von der Verladung bis zum Schlachtbeginn sollte möglichst kurz gehalten werden.

  • In Hitzeperioden sollte die Ausstallung in den kühleren Nacht- oder Morgenstunden erfolgen. Es ist eine rechtzeitige Abstimmung mit der Schlachterei vorzunehmen. Verfügt der abholende LKW über eigene Lüfter, sollten sie zur Kühlung der bereits verladenen Tiere eingesetzt werden, erforderlichenfalls sind betriebseigene Zusatzlüfter bei der Verladung aufzustellen.

Tiere

  • Die Transportfähigkeit der Tiere ist vor dem Verladen von der Tierhalterin, dem Tierhalter, der Tierbetreuerin oder dem Tierbetreuer zu prüfen. Transportunfähig sind Tiere, die sich aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder körperlichen Schwäche nicht aus eigener Kraft bewegen können. Transportunfähige Tiere sind zu selektieren, d. h. vom Transport auszuschließen, und ggf. tierschutzgerecht zu töten.

  • Transportunfähig ist insbesondere Geflügel, das

    • Frakturen an Gliedmaßen aufweist,

    • große, offene Wunden hat,

    • starke Blutungen aufweist,

    • ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigt,

    • offensichtlich längere Zeit unter anhaltenden starken Schmerzen leidet,

    • sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen kann.

  • Ausnahmen gelten in folgenden Fällen:

    • Die Tiere sind nur leicht verletzt oder zeigen nur eine leichte Störung des Allgemeinbefindens und der Transport würde für sie keine zusätzlichen Leiden verursachen.

    • Die Tiere werden unter tierärztlicher Überwachung zum Zwecke oder nach einer medizinischen Behandlung oder einer Diagnosestellung befördert. Transporte dieser Art sind jedoch nur zulässig, soweit den betreffenden Tieren keine unnötigen Leiden zugefügt werden.

    • Bestehen Zweifel über die Transportfähigkeit, so ist die bestandsbetreuende Tierärztin oder der bestandsbetreuende Tierarzt hinzuzuziehen, die oder der die Transportfähigkeit schriftlich bescheinigt.

  • Wer Puten hält, hat sicherzustellen, dass die Fütterung frühestens zwölf Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin eingestellt wird.

  • Die Puten müssen bis zur Verladung jederzeit Zugang zu Tränkwasser geeigneter Qualität haben.

Verladepersonal

  • Die Sachkunde der Fängerinnen oder Fänger muss gegeben sein, siehe RdErl. d. ML v. 27. 9. 2022 (Nds. MBl. S. 1538).

    • Beim Einsatz externer Fängerkolonnen muss sichergestellt sein, dass die Kolonnenführerin oder der Kolonnenführer qualifiziert, geschult und geprüft ist. Die Kolonnenführerin oder der Kolonnenführer muss ihrerseits oder seinerseits sicherstellen, dass sämtliche Fängerinnen oder Fänger über den tierschonenden Umgang beim Fangen und Verladen unterwiesen worden sind. Dies ist durch ihre oder seine Unterschrift mit Datumsangabe zu dokumentieren.

    • Die Namen aller Fängerinnen oder Fänger müssen schriftlich und leserlich festgehalten werden.

    • Tierhalterinnen oder Tierhalter, die das Fangen und Verladen mit eigenen Arbeits- oder Fremdkräften durchführen, sind dafür verantwortlich, dass diese Personen in angemessener Weise tierschonend mit dem Schlachtgeflügel umgehen.

  • Die Tierhalterin, der Tierhalter, die Tierbetreuerin oder Tierbetreuer muss Sauberkeit und Hygiene des Verladepersonals überprüfen und sicherstellen.

  • Die Hygienestandards sind einzuhalten, dazu gehören u. a.:

    • das Tragen sauberer Arbeitskleidung einschließlich Schuhwerk,

    • die Reinigung der Hände vor Arbeitsbeginn sowie nach Pausen und Toilettengängen.

  • Notwendige Hygieneeinrichtungen (Waschbecken, Toiletten, Einrichtungen zur Desinfektion etc.) sowie Umkleidemöglichkeiten und ggf. auch ein Pausenraum für das Verladepersonal sind auf der Farm zur Verfügung zu stellen.

  • Schmutzige Arbeitskleidung ist nach Arbeitsende entweder vor Ort zu entsorgen (Einwegkleidung) oder in verschlossenen Behältnissen zur Reinigung zu transportieren.

Stall

  • Es müssen geeignete Abtrennungen und Leiteinrichtungen verwendet werden, um Belastungen sowohl der auszustallenden als auch ggf. verbleibender Tiere auf ein Minimum zu reduzieren.

  • Ein verletzungsfreies Zutreiben der Tiere zum Verladepunkt ist sicherzustellen (u. a. durch Hochziehen der Futterbahnen und Tränkelinien, Entfernen von Strukturelementen usw.).

  • Bereitstellen von geeigneten Treibhilfen (z. B. Plastiksäcke, Treibbretter usw.).

Technik

  • Die Transportfahrzeuge, Container und Käfige einschließlich der Verladetechnik (z. B. Verladebühne, Förderband) sind grobsinnlich auf Sauberkeit und Hygiene zu überprüfen.

  • Außerdem ist die Funktionstüchtigkeit zu kontrollieren, ggf. ist auf eine Abstellung der Mängel hinzuwirken.

  • Der technische Zustand hat zu gewährleisten, dass Verletzungsgefahren für Mensch und Tier vermieden werden.

Durchführung Verladung

  • Die Tierhalterin, der Tierhalter, die Tierbetreuerin oder der Tierbetreuer hat während der gesamten Verladung anwesend zu sein.

  • Den Tieren dürfen beim Verladen keine Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

  • Vor und während des Verladens muss ein ruhiger Umgang mit den Puten erfolgen.

  • Puten werden langsam und in Gruppen zur Verladung getrieben. Die Gruppengröße ist der Verladetechnik anzupassen.

  • Ein Rücklaufen der Tiere ist zu vermeiden.

  • Es ist verboten Tiere zu schlagen, zu treten oder zu werfen! Die Tiere dürfen lediglich durch optische und/oder akustische Hilfsmittel (z. B. gelbe Säcke) sowie sanften Druck nachgeschoben werden.

  • Puten dürfen niemals an Hals, Kopf, Schwanz, Gefieder, Ständern oder an den Flügelspitzen gezerrt oder gezogen werden.

  • Die Tiere werden gegriffen, gehoben und im Transportkäfig abgesetzt bzw. mit einem Verladeband in die Container/Käfige transportiert. Folgende Griff- und Tragetechniken sind dabei zulässig (Abbildungen 1 bis 4):

g_ni_900_as_1.gif
  • Bewegungsunwillige, aber transportfähige Tiere sind durch sachgerechtes Tragen oder mit Transportmitteln (z. B. Radlader) zum Verladepunkt zu verbringen. Es ist verboten, diese Tiere durch Tritte zum Weiterlaufen zu bewegen.

  • Ist ein Tier nicht transportfähig, so ist dieses zu selektieren und die Tierhalterin oder der Tierhalter, die Tierbetreuerin oder der Tierbetreuer entscheidet, welche weiteren Maßnahmen einzuleiten bzw. zu veranlassen sind. Erforderlichenfalls ist das Tier nach erfolgter Betäubung tierschutzgerecht zu töten, so dass ihm vermeidbare Schmerzen, Aufregungen oder weiteres Leid erspart bleiben. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Verladekolonnen ist es verboten, Tiere zu töten! Sollte eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Verladekolonne ein leidendes Tier sehen, so hat sie oder er es zu selektieren und die Tierhalterin, den Tierhalter, die Tierbetreuerin oder den Tierbetreuer zu informieren. Diese oder dieser entscheidet dann über die Notwendigkeit der Tötung.

  • Folgendes ist beim Einsetzen in die Transportbehältnisse zu beachten:

    • Die Transportbehältnisse für Puten müssen gemäß Nummer 1 der Anlage 1 zu § 6 TierSchTrV folgende Mindestabmessungen aufweisen:

      ________________________________________________________________________________
      Lebendgewicht bis zu kg je TierFläche je kg Lebendgewicht cm2/kg Mindesthöhe des Transportbehältnisses cm
      ________________________________________________________________________________
      1,020023
      1,319023
      1,618023
      2,017023
      3,016023
      4,013025
      5,011525
      10,010530
      15,010535
      30,010540
      ________________________________________________________________________________
    • Die zulässige Tierzahl pro Container/Käfig für den jeweiligen Transporter ist bei der Lkw-Fahrerin oder dem Lkw-Fahrer zu erfragen.

    • Die Verladeeinrichtung muss möglichst dicht am Container/Käfig positioniert werden.

    • Beim Schließen des Containers/Käfigs ist darauf zu achten, dass Flügel und Ständer nicht eingeklemmt werden.

    • Container/Käfige sind korrekt zu verschließen.

    • Verendete Tiere sind nicht mit zu verladen.

Redaktionell angepasst zur Veröffentlichung 2022.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)