§ 6 EingliedG - Gebietsänderungen im Bereich des Hafens Wilhelmshaven
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Gebietsänderungen der Städte Borkum, Cuxhaven, Norden, Wilhelmshaven und Wittmund sowie der Gemeinde Wangerland
- Redaktionelle Abkürzung
- EingliedG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) In die Stadt Wilhelmshaven werden die Flurstücke 2/1 und 3/4 der Flur 1 der Gemarkung Nordsee, Jade in der Gesamtgröße von 341,2042 ha eingegliedert.
(2) 1 Wenn und soweit in dem beantragten wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für den Bau eines neuen Containerhafens die für den Hafenbau benötigte zusätzliche Landfläche abweichend von den Begrenzungen des Absatzes 1 festgesetzt wird, ändert sich das Eingliederungsgebiet entsprechend; es wird seewärts durch die künftige Mittlere Tide-Hochwasser-Linie begrenzt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach der Ausführung des Baus eines neuen Containerhafens der tatsächliche Verlauf der Mittleren Tide-Hochwasser-Linie von dem durch den Planfeststellungsbeschluss zu erwartenden Verlauf abweicht. 3Das Ministerium für Inneres und Sport hat durch Verordnung die Gebietsänderungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen und zu bestimmen, wann diese wirksam werden. 4Die Teile des Eingliederungsgebietes nach Absatz 1, die nach den Sätzen 1 bis 3 nicht mehr zum Eingliederungsgebiet gehören, erhalten den kommunalrechtlichen Status zurück, den sie vor dem In-Kraft-Treten des Absatzes 1 hatten.
(3) 1 Das nach Absatz 1 eingegliederte Gebiet in den Grenzen, die sich nach Absatz 2 ergeben, erhält am 1. Januar 2010 den kommunalrechtlichen Status zurück, den es vor dem In-Kraft-Treten des Absatzes 1 hatte, wenn der beantragte wasserstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschluss für den Bau eines neuen Containerhafens nicht vor dem 1. Januar 2010 unanfechtbar wird. 2Tritt der Fall des Satzes 1 ein, so ist dies vom Ministerium für Inneres und Sport im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.