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  • ab 13.05.2005 (aktuelle Fassung)

§ 6 EingliedG - Gebietsänderungen im Bereich des Hafens Wilhelmshaven

Bibliographie

Titel
Gesetz über Gebietsänderungen der Städte Borkum, Cuxhaven, Norden, Wilhelmshaven und Wittmund sowie der Gemeinde Wangerland
Redaktionelle Abkürzung
EingliedG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) In die Stadt Wilhelmshaven werden die Flurstücke 2/1 und 3/4 der Flur 1 der Gemarkung Nordsee, Jade in der Gesamtgröße von 341,2042 ha eingegliedert.

(2) 1 Wenn und soweit in dem beantragten wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für den Bau eines neuen Containerhafens die für den Hafenbau benötigte zusätzliche Landfläche abweichend von den Begrenzungen des Absatzes 1 festgesetzt wird, ändert sich das Eingliederungsgebiet entsprechend; es wird seewärts durch die künftige Mittlere Tide-Hochwasser-Linie begrenzt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach der Ausführung des Baus eines neuen Containerhafens der tatsächliche Verlauf der Mittleren Tide-Hochwasser-Linie von dem durch den Planfeststellungsbeschluss zu erwartenden Verlauf abweicht. 3Das Ministerium für Inneres und Sport hat durch Verordnung die Gebietsänderungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen und zu bestimmen, wann diese wirksam werden. 4Die Teile des Eingliederungsgebietes nach Absatz 1, die nach den Sätzen 1 bis 3 nicht mehr zum Eingliederungsgebiet gehören, erhalten den kommunalrechtlichen Status zurück, den sie vor dem In-Kraft-Treten des Absatzes 1 hatten.

(3) 1 Das nach Absatz 1 eingegliederte Gebiet in den Grenzen, die sich nach Absatz 2 ergeben, erhält am 1. Januar 2010 den kommunalrechtlichen Status zurück, den es vor dem In-Kraft-Treten des Absatzes 1 hatte, wenn der beantragte wasserstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschluss für den Bau eines neuen Containerhafens nicht vor dem 1. Januar 2010 unanfechtbar wird. 2Tritt der Fall des Satzes 1 ein, so ist dies vom Ministerium für Inneres und Sport im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.