§ 7 EingliedG - Kostenfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Gebietsänderungen der Städte Borkum, Cuxhaven, Norden, Wilhelmshaven und Wittmund sowie der Gemeinde Wangerland
- Redaktionelle Abkürzung
- EingliedG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
1Für Verwaltungshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, die durch dieses Gesetz erforderlich werden, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben. 2§ 20 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung bleibt unberührt.