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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 StatORdErl - Mitwirkung von Behörden

Bibliographie

Titel
Statistische Ordnung
Redaktionelle Abkürzung
StatORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29000

Die Behörden des Landes sind verpflichtet, der Landesstatistikbehörde auf Anforderung Auskünfte über statistische Ergebnisse und statistische Arbeitsvorgänge zu geben, Einsichtnahme in statistische Unterlagen zu gewähren und die für die Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben notwendigen statistischen Ergebnisse zur Verfügung zu stellen.