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§ 12 NBodSUVO - Überprüfung der Anerkennung, Widerruf

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
Amtliche Abkürzung
NBodSUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

(1) Das Landesamt für Bodenforschung ist berechtigt, die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen und der Auflagen zu überprüfen.

(2) Die Anerkennung einer Untersuchungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 nicht mehr erfüllt werden oder gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit vom Auftraggeber verstoßen wird.