§ 12 NBodSUVO - Überprüfung der Anerkennung, Widerruf
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBodSUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28300
(1) Das Landesamt für Bodenforschung ist berechtigt, die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen und der Auflagen zu überprüfen.
(2) Die Anerkennung einer Untersuchungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 nicht mehr erfüllt werden oder gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit vom Auftraggeber verstoßen wird.