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§ 29 NAbgG - Mitglieder der Volksvertretungen anderer Länder

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Amtliche Abkürzung
NAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

Die §§ 2 bis 4 gelten auch für Mitglieder der Volksvertretungen anderer deutscher Bundesländer und für Bewerber um eine solche Mitgliedschaft.