§ 29 AbgG - Mitglieder der Volksvertretungen anderer Länder
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
Die §§ 2 bis 4 gelten auch für Mitglieder der Volksvertretungen anderer deutscher Bundesländer und für Bewerber um eine solche Mitgliedschaft.