Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 1 ZustVO-NDiszG-MI - Höhere Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Inneres und Sport (ZustVO-NDiszG-MI)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Ministerium für Inneres und Sport ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden und Einrichtungen sind für ihre Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde:

  1. 1.

    die Polizeidirektion für zentrale Aufgaben einschließlich der ihr nachgeordneten Stellen,

  2. 2.

    die übrigen Polizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten Stellen,

  3. 3.

    das Landeskriminalamt,

  4. 4.

    die Polizeiakademie Niedersachsen,

  5. 5.

    der Landesbetrieb IT.Niedersachsen und

  6. 6.

    das Landesamt für Statistik Niedersachsen.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der in Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen sowie die Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen.